Leichtathletik-Ordnung (LAO), beschlossen vom Verbandstag am 24. März 2001, zuletzt geändert vom Verbandsrat am 29. November 2003.
Der 30. November ist ein wichtiger Termin für alle Athletinnen und Athleten, die zum Jahresende den Verein wechseln möchten.
Die Wechselfrist beginnt am 1. Oktober und endet am 30. November.
Ein Wechsel des Startrechts ist schriftlich unter Verwendung des DLV-Vordruckes 2.75 vom neuen Verein/LG bei dem zuständigen LV zu beantragen. Dies ist - mit Ausnahme der Sonderregelungen in Nummer 4.8 – nur in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. November des Jahres möglich. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag am 30. November bis 24.00 Uhr bei dem LV eingegangen ist. Zur Fristwahrung kann der Antrag auch per Telefax gestellt werden. Das neue Startrecht wird frühestens zum 1. Januar des Folgejahres erteilt.
In dem Antrag auf Wechsel des Startrechts ist zu erklären:
4.2.1
dass der Athlet bei Antragstellung, spätestens zum Zeitpunkt, zu dem das Startrecht beginnen soll, Mitglied im neuen Verein ist.
4.2.2
dass das neue Startrecht zu einem bestimmten Zeitpunkt oder zum nächstmöglichen Zeitpunkt beginnen soll.
4.2.3
dass der Athlet auf das Startrecht gegenüber dem bisherigen Verein verzichten wird und
4.2.4
dass der Antragsteller den bisherigen Verein/LG auffordern wird, die Freigabe zu erklären und den Startpass dem LV zurückzugeben, der ihn ausgestellt hat.
Ist der Startpass noch nicht zurückgegeben oder ist darauf die Freigabe noch nicht vermerkt, fordert der LV den bisherigen Verein/LG auf, die Freigabe innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu erklären. Ist nach Ablauf dieser Frist eine entsprechende Erklärung nicht eingegangen, gilt die Freigabe als erteilt und der LV kann dann das neue Startrecht erteilen.
Dies gilt für Vereinswechsel innerhalb des Verbandsgebietes.
Bei einem Wechsel zu einem anderen Verein, der einem anderen LV angehört, ist die Freigabe auch bei dem bisherigen LV anzufordern. Liegt diesem LV der Startpass mit dem Freigabevermerk noch nicht vor, fordert er seinen Verein/LG auf, die Freigabe innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu erteilen. Ist nach Ablauf dieser Frist eine entsprechende Erklärung nicht eingegangen, teilt der abgebende LV dies dem neuen LV mit und erklärt dabei gleichzeitig die Freigabe oder verweigert dieser unter Bezugnahme auf vorliegende Freigabeverweigerungsgründe.
Geht innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach der Freigabeanforderung bei dem neuen LV die Freigabe oder eine Mitteilung über ein laufendes Freigabeverfahren nicht ein, darf der neue LV das Startrecht erteilen.
Liegen Gründe für eine Freigabeverweigerung nach Nummer 5.2 vor, sind diese unverzüglich schriftlich dem neuen Verein/LG und gegebenenfalls dem neuen LV mitzuteilen.
Das neue Startrecht darf erst nach Vorlage der Freigaben bzw. nach Ablauf der Fristen (Nr. 4.3 und 4.4) erteilt werden.
Der Antrag auf Wechsel des Startrechts kann bis zum 31. Dezember zurückgenommen werden. In diesem Fall bleibt das Startrecht für den bisherigen Verein/LG weiter bestehen.
Freigabe Ziffer 5
"Über die Berechtigung der Freigabeverweigerung nach Ziffer 5.2.1- 5.2.3 entscheidet auf Antrag der Leichtathletik-Verband Rheinland, wenn die Vereine/LG, dem Leichtathletik-Verband Rheinland angehören. Gehören die Vereine/LG verschiedenen LV an, entscheidet auf Antrag der Vorsitzende des BA Wettkampforganisation (DLV).
Anträge auf Wechsel der Startberechtigung, die nicht zum 30. November vorliegen, können nur nach der Sonderregelung gemäß LAO § 4, Ziffer 4.8.3, behandelt werden, die eine neunmonatige Wettkampfpause ab dem letzten Start vorschreibt. Für die Klassen W/M 13 und jünger gilt in diesem Fall eine dreimonatige Wettkampfpause, wobei diese Regelung nur ein Mal im Jahr angewandt werden darf.
Neubildung, Auflösung und Änderungen von Leichtathletik-Gemeinschaften
Die Gründung einer Leichtathletik-Gemeinschaft muss ebenfalls im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und 30. November mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres beim zuständigen Landesverband mit Begründung beantragt werden. Dies gilt auch für den Beitritt bzw. Austritt eines Vereins.
Einzelheiten sind in der Leichtathletik-Ordnung § 2, Leichtathletik-Gemeinschaften, nachzulesen.
Wolfgang Bender
Referent für Leistungs- und Wettkampfsport