(1) Der Leichtathletik-
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(2) Zum Ehrenpräsident kann nur ernannt werden, wer sich als langjähriger Präsident des LVR besondere Verdienste erworben hat. Der Ehrenpräsident hat im Präsidium Sitz-
Es sollte immer nur einen Ehrenpräsidenten geben
(3) Die Ehrenmitgliedschaft wird als höchste Ehrung an Mitarbeiter verlie-
Die Zahl der Ehrenmitglieder sollte auf drei lebende Personen beschränkt werden.
(4) Durch die Verleihung der „August-
Es sollte nur höchstens fünf lebende Träger der „August-
(5) Durch die Verleihung der Ehrennadeln können Frauen und Männer geehrt werden, die sich durch verdienstvolle Tätigkeiten oder hervorragende Leistungen in der Leichtathletik ausgezeichnet haben
Die Ehrennadeln können außerdem an Personen verliehen werden, die für ihr besonderes Interesse am Verbandsgeschehen, oder aus anderen Grün-
(1) Den Antrag für die Ernennung des Ehrenpräsidenten stellt ein Mitglied des Verbandstags, in der Regel ein Präsidiumsmitglied. Über die Ernennung entscheidet der Verbandstag
Auf Vorschlag entscheidet das Präsidium über die Verleihung der Ehren-
Die Kandidaten für die übrigen Ehrungen werden über den jeweiligen Kreisvorsitzenden bzw. vom Präsidium vorgeschlagen und vom Präsidenten des LVR genehmigt.
(2) Die Ehrungen werden durch den Präsidenten oder durch einen von ihnen Beauftragten durchgeführt. Die Örtlichkeit für die Ehrung soll der Ehrung angemessen sein. Z. B. Verbandstag, Verbandsrat, Kreistage, Ver-
(3) Alle Ehrungen sind durch Urkunden zu bestätigen
(1) Der Präsident kann dem DLV Vorschläge zu folgenden Ehrungen unterb-
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Die Ehrungen werden vom Präsidenten des DLV genehmigt, der auch ent-
(2) Der Antrag auf Verleihung der DLV-
(1) Grundsätzlich ist bei Ehrungen folgende Reihenfolge zu beachten:
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Über Abweichungen von dieser Reihenfolge und der unter (2) genannten Zeiten kann nur der Präsident entscheiden.
(2) Zur Verleihung der Ehrungen sind grundsätzlich folgende zeitliche Richtwerte zu beachten:
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(3) Die Ehrungen sind im Jahrbuch des LVR zu veröffentlichen.
(4) Die DLV Ehrungen richten sich nach der jeweils gültigen Ehrenordnung des DLV
Die Ehrungen können, soweit sie vom Verbandstag vorgenommen sind von diesem und ansonsten vom Präsidium aberkannt werden, wenn ihre Träger unehrenhaft aus dem LVR, einem seiner Mitgliedsvereine oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind.
Die Ehrenordnung tritt nach Beschluss des LVR-