Härtefond und Versicherungen

DLO 2019 § 14.5

14.5.1 Der Härtefond dient der Überbrückung sozialer Notstände als Folge von Unglücksfällen, die sich bei solchen Veranstaltungen ereignen und bei denen die betroffenen Teilnehmer nicht versichert sind oder nicht versichert werden können.
             
14.5.2 Organisation und Leistungen des Härtefonds werden durch das "Härtefonds-Statut" (siehe DLO Anhang 3) geregelt.
          
14.5.3 Versicherungsfragen werden nur über die zuständigen Landessportbünde in Zusammenarbeit mit dem LV geregelt.