Wechselfrist am 30. November zu Ende

Der 30 November ist ein wichtiger Termin für alle Athletinnen und Athleten, die zum Jahreswechsel den Verein wechseln möchten. Die Wechselfrist beginnt am 1. Oktober und endet am 30. November.

 

Bei einem Vereinswechsel muß bis zum 30. November vom neuen Verein der schriftliche Antrag zum Wechsel des Startrechts auf DLV-Vordruck 2.75 bei der Geschäftsstelle des LV Rheinland vorliegen.

Gleichzeitig müssen folgende Unterlagen mit vorgelegt werden:

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      Verzicht des Athleten auf das Startrecht beim alten Verein zum Jahresende
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      die Freigabe des alten Vereins bzw. der Nachweis des neuen Vereins, dass die Freigabe angefordert wurde
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      der Nachweise der Mitgliedschaft im neuen Verein ab dem 1. Januar 2002.

Dies gilt für Vereinswechsel innerhalb des Verbandsgebiets.

Vereinswechsel nach außerhalb verlangen ebenfalls die Zusendung der Athletenerklärung und der Freigabe durch den alten Verein. Die Anforderung des Startpasses geschieht dann durch den neu zuständigen Landesverband (LV).

Nach Beschluss des DLV-Verbandsrates vom Juni 1996 ist folgende Passage für die Frage der Freigabeverweigerung bzw. der Feststellung der Berechtigung zu Berücksichtigen (LAO §4E, Ziffer 4):

Über die Berechtigung der Freigabeverweigerung nach Ziffer 2 a, b, c oder Ziffer 3 entscheidet auf Antrag der für den Verein/LG zuständigen Landesverband.

Können sich die beteiligten lediglich nicht über die Höhe des nach Ziffer 3 zu zahlenden Ausbildungskostenersatz einigen und wird aus diesem Grund die Freigabe verweigert, entscheidet auch bei einem Wechsel von Verein zu Verein innerhalb desselben LV der LV. Bei einem Wechsel zu einem Verein in einen anderen LV die von der AG Wettkampfwesen eingesetzte Dreierkommission.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, Beschwerde beim LV- bzw. DLV Rechtsausschuß eingelegt werden.

Anträge auf Wechsel der Startberechtigung, die nicht zum 30.11. vorliegen, können nur nach der Sonderregelung gem. LAO § 4 d, Ziffer 7, behandelt werden, die eine neunmonatige Wettkampfpause ab dem letzten Start vorschreibt.

Wolfgang Bender
Referent für Leistungs- und Wettkampfsport