Auf diese Änderung machte Volker Wollschläger, Vorsitzender des Bundesausschusses Wettkampforganisation aufmerksam. Gleichzeitig machte er darauf aufmerksam, dass es sich bei den in der Gebührenordnung festgelegten Sätze um Höchstbeträge handelt. Daraus und aus der Systematik des Aufbaus folge zwingend, dass für jede nachrangige Platzierung Abschläge vorgenommen werden können, auch wenn für die zusammengefassten Bestenlistenplätze (1 – 5, 6 – 15, 16 – 30) jeweils nur eine Gebühr ausgewiesen sei. Eine Abstufung erscheine auch gerechtfertigt, weil bei der Diskussion über die Einführung davon ausgegangene wurde und weil der Grundbetrag immer in einem adäquaten Verhältnis zur Leistungsentwicklung des Athleten stehen sollte.
Eine kontinuierliche Abstufung, so Volker Wollschläger weiter, lasse sich auch rechnerisch leicht festlegen. Er werden eine gestaffelte Gebührenordnung zum Antrag an den Verbandsrat erheben mit der Maßgabe, diese in die GBO aufzunehmen.
Abschließend wies er darauf hin, dass der aufnehmende Verein immer wieder anführe, dass der abgebende Verein gar keine oder nur geringe Kosten für die Ausbildung aufgewandt hätten. Solche Hinweise seien unbeachtlich, weil es hierfür kein Stütze in den Bestimmungen gebe. Eine Nachweispflicht, ob und in welcher Höhe Ausbildungskosten tatsächlich entstanden sind, würde nicht verlangt.