Fragen und Antworten zum Transparenzregister

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Zum DOSB-Rundschreiben vom 7. Dezember 2020, das an frühere Informationen des DOSB zum Umgang mit dem Transparenzregister anschließt, erreichen den DOSB und viele Mitgliedsorganisationen Verständnisfragen, die wir hier wie folgt beantworten:

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister wurde von der Bundesregierung im Rahmen des Geldwäschegesetzes eingeführt, um die "wirtschaftlich Berechtigten" an Organisationen zentral erfassen zu können.

Wer führt das Transparenzregister?

Die Bundesregierung hat den Bundesanzeiger-Verlag, in dem u.a. auch das Bundesgesetzblatt erscheint, mit der Führung des Registers beauftragt und zur Erhebung von Gebühren berechtigt.

Welche Bedeutung hat das Transparenzregister für Vereine?

Das Transparenzregister hat bis Ende 2019 vielen Sportvereinen einen Gebührenbescheid für die Jahre 2017 - 2019 geschickt. Dies war nach der bis Ende 2019 geltenden Rechtslage nicht zu beanstanden.

Warum ist die Erfassung von Sportvereinen im Transparenzregister nicht nachvollziehbar?

Alle wichtigen Angaben im Transparenzregister sind bereits dem öffentlich zugänglichen Vereinsregister zu entnehmen. 

Was hat sich zum 1. Januar 2020 geändert?

Das Bundesfinanzministerium hat nach unserem massiven Protest § 20 des Geldwäschegesetzes dahingehend geändert, dass keine Eintragung im Transparenzregister erforderlich ist, wenn bereits eine Eintragung im Vereinsregister vorliegt (§ 20 Absatz 2 Ziffer 4 GwG). Die Befreiung von der Eintragungspflicht gilt allerdings erst ab 2020 und somit nicht rückwirkend.

Warum fordert das Transparenzregister immer noch den Vereinsregisterauszug und den Freistellungsbescheid an?

Nach Aussage des Transparenzregisters kann nur so geprüft und nachgewiesen werden, dass Vereine tatsächlich im Vereinsregister eingetragen sind. Besteht eine Eintragungspflicht, ist der Freistellungsbescheid Grundlage für die Gebührenbefreiung nach § 4 der Transparenzregistergebührenverordnung.

Sollten Vereine den Befreiungsantrag stellen, wenn sie bereits vom Transparenzregister erfasst sind und einen Gebührenbescheid für 2017 - 2019 erhalten haben?

Ja, weil sie auf diese Weise für die Zeit ab 2020 den Nachweis über die Eintragung im Vereinsregister führen und weitere Gebührenbescheide vermeiden können.

Was ist Sportvereinen zu empfehlen, die noch nie mit dem Transparenzregister zu tun hatten und somit auch keinen Gebührenbescheid für 2017 - 2019 erhalten haben?

In diesem Fall besteht aus Sicht des DOSB derzeit kein Handlungsbedarf. Es steht zu erwarten, dass das Transparenzregister erst 2022 Gebührenbescheide für den Zeitraum 2020 - 2022 verschickt. Ist die Existenz des Vereins dem Transparenzregister bis dahin bekannt, kann der Verein dann ggf. nachweisen, dass er seit 2020 im Vereinsregister eingetragen war.

Was gilt für nicht eingetragene Vereine?

Da diese von der oben genannten Ausnahmeregelung nicht erfasst sind, kann das Transparenzregister auf der Eintragung bestehen. Allerdings dürfte die Gebührenbefreiungsmöglichkeit gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 20 GwG auf Antrag auch für diese Vereine gelten. 

Wie hoch ist der Anteil der Sportvereine, die Gebührenbescheide erhielten und somit im Transparenzregister erfasst sind?

Hierzu liegen keine Informationen vor. Der Anteil dürfte allerdings deutlich unter 50 % liegen.

Weitere Infos gibt es hier.