Satzung des Leichtathletik-Verbandes Rheinland e. V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Leichtathletik-Verband Rheinland e.V. (LVR) ist die Vereinigung von Leichtathletik treibenden und unterstützenden Vereinen im örtlichen Bereich des Sportbundes Rheinland (SBR).

Der Verband hat seinen Sitz in Koblenz und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Aufgaben des Verbandes

I.

Der Verband hat nach Maßgabe der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. die Förderung der Leichtathletik durch Unterstützung und Koordinierung der sportbezogenen Interessen aller Mitgliedsvereine und deren in der Leichtathletik tätigen Aktiven (in den Altersabstufungen gemäß der Leichtathletik-Ordnung (LAO), § 3);
  2. die Veranstaltung von Meisterschaften auf Verbandsebene, sowie die Ausrichtung ihm übertragener Veranstaltungen gemäß LAO § 6;
  3. die Festlegung der Termine und Übertragung der Ausrichtung aller amtlichen Leichtathletikveranstaltungen auf Verbandsebene;
  4. die Führung der jährlichen Bestenliste, die Registrierung der Bestleistungen und Rekorde, sowie deren Mitteilung an den Deutschen Leichtathletik-Verband (DLV);
  5. die Vertretung der Interessen der Leichtathletik im SBR und im Landes-Sportbund (LSB), sowie die Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder im DLV;
  6. die Überwachung des leichtathletischen Sportbetriebes in den Mitgliedsvereinen, sowie des Sportverkehrs der Mitgliedsvereine bezüglich der Einhaltung der Internationalen Wettkampbestimmungen (IWR);
  7. die Entscheidung sportrechtlicher Streitfälle durch den Rechtsausschuss des Verbandes;
  8. die Förderung des Breiten- und Freizeitsportes.

II.

Etwaige Gewinne dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder im Falle der Auflösung des Verbandes weder eingezahlte Beträge zurück, noch haben sie einen Anspruch auf eine Beteiligung am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die nicht den Zwecken des Verbandes entsprechen, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

Die Tätigkeit im Verband ist ehrenamtlich, soweit nicht ein, Vergütungsanspruch begründendes Vertragsverhältnis, mit einem Mitarbeiter besteht. Ehrenamtlich tätigen Personen kann als Ersatz ihrer Auslagen, die bei Ausübung ihres Amtes im Auftrage des Leichtathletik-Verbandes Rheinland (z.B. Sitzungen, Tagungen, Veranstaltungen u.a.) entstehen, eine Entschädigung gewährt werden. Das Nähere regelt die Finanzordnung. Einwirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Verbandes ist nur in den Grenzen des § 7Gemeinnützigkeits-VO oder der künftig an dessen Stelle tretenden steuerrechtlichen Vorschriften zulässig. Bei Auflösung des Verbandes fällt sein Vermögen an den Sportbund Rheinland e.V., der es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Verbandes:

  • können Vereine werden, in denen Leichtathletik betrieben wird und die ihren Sitz im Verbandsgebiet des SBR haben.
  • Vereine, die ihren Sitz außerhalb des Verbandsgebietes haben, können Mitglied werden, soweit nicht andere verbandsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
  • bis zu neun persönlichen Mitgliedern aus Sport, Kirche, Wirtschaft, Kultur, Politik, Presse und weiteren gesellschaftlich bedeutsamen Bereichen

 

Soweit sich Vereine mit Zustimmung des Verbandes zu einer Leichtathletikgemeinschaft zusammengeschlossen haben, bleibt die Verbandsmitgliedschaft beim einzelnen Verein. Sportlich dürfen die Gemeinschaften jedoch unter eigenem Namen auftreten, soweit diese erkennbar ortsbezogen ist und die Vorschriften der LAO - § 2 nicht entgegenstehen.

Die Verbandsmitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben durch Beschluss des Präsidiums.

Die Verbandsmitgliedschaft endet durch:

  • Auflösung des Mitgliedsvereines
  • Austrittserklärung
  • Ausschluss

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Er ist zulässig, wenn ein Mitglied nach Abmahnung nachhaltig gegen die Verbandsinteressen verstößt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied befristet Gelegenheit zu geben, sich zur erwogenen Ausschließung schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist, mit Gründen versehen, dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Präsidiums ist der Einspruch zum Verbandsrechtsausschuss gegeben. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen, gerechnet ab Zugang des Beschlusses. Der Einspruch ist mit der Einlegung unter Beweisantritt zu begründen. Macht der Betroffene von seinem Einspruchsrecht keinen, nicht fristgemäß oder nicht formgerecht Gebrauch, so unterwirft er sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass dieser nur noch in formeller Hinsicht einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

§ 4

Beiträge

entfällt

§ 5

Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. der Verbandstag
  2. das Präsidium
  3. der Verbandsrat
  4. die Kassenprüfer
  5. der Verbandsrechtsausschuss

§ 6

Der Verbandstag

I.

Der Verbandstag ist die Mitgliederversammlung des Verbandes.
In der Mitgliederversammlung haben Stimmrecht:

  1. die Verbandsmitglieder je eine Stimme pro angefangene fünfzig zum Verband gemeldeter eigener Mitglieder,
  2. die Mitglieder des Verbandsrates je eine Stimme. Ausgenommen sind Personen, die eine hauptamtliche Lehr- oder Verwaltungstätigkeit im LVR ausüben.

Die Übertragung des Stimmrechtes der Mitgliedsvereine auf den Vorsitzenden des jeweils zugehörigen Leichathletikkreises ist zulässig, muss aber durch datierte Vollmachtsurkunde erfolgen, die von dem/den Vertretungsberechtigten des übertragenden Vereins unterzeichnet ist. Die Vollmachtsurkunde ist beim Verbandstag zu hinterlegen.

II.

Der Verbandstag findet alle vier Jahre statt und ist spätestens zum 31. März des jeweiligen Jahres einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich an die Mitgliedsvereine und die Kreisvorsitzenden unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung zu erfolgen. Diese Form der Einberufung kann durch eine entsprechende Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen des SBR und seiner Fachverbände ersetzt werden. Die Veröffentlichung hat in der letzten Ausgabe zu erfolgen, die unter Einhaltung der Einladungsfrist dem Verbandstag vorausgeht. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen, gerechnet ab Versand- bzw. Veröffentlichungsdatum.

Ein außerordentlicher Verbandstag kann nach vorstehender Maßgabe einberufen werden, wenn das Präsidium dies für erforderlich hält. Des weiteren hat die Einberufung zu erfolgen, wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies durch entsprechenden (schriftlich begründeten) Antrag verlangt. Die Einladungsfrist für den außerordentlichen Verbandstag beträgt zwei Wochen.

III.

Der Verbandstag ist für folgende Verbandsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums,
  2. Entlastung des Präsidiums,
  3. Wahl und Abberufung des Präsidiums, der Kassenprüfer und der Mitglieder des Verbandsrechtsausschusses,
  4. Genehmigung des vom Präsidium erstellten Haushaltsplanes,
  5. Satzungsänderung, soweit sie nicht eine Regelung betrifft, der sich der Verband als DLV-Recht unterwirft.

Der ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Stimmberechtigten. Die gefassten Beschlüsse (auch Beschlüsse, die die Ablehnung eines Antrages zum Gegenstand haben), sind in einem Beschlussbuch von einem – von der Versammlung gewählten Protokollführer – niederzuschreiben und zu unterzeichnen. Die Richtigkeit ist vom Versammlungsleiter zu beurkunden.

Der Verbandstag wählt die Mitglieder des Präsidiums, des Verbandsrechtsausschusses und die Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit ohne die Stimmen des Präsidiums für die Dauer von vier Jahren, mit Ausnahme des Referenten für Schüler- und Jugendfragen.

Der Referent für Schüler- und Jugendfragen wird von dem Jugendausschuss (JO-LVR) gewählt und vom Verbandstag bestätigt. Bestätigt der Verbandstag den Referenten für Schüler- und Jugendfragen nicht, so ist vom Präsidium umgehend eine außerordentliche Jugendausschusssitzung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Wahl eines Referenten für Schüler- und Jugendfragen“ einzuberufen. Der dann gewählte Referent für Schüler- und Jugendfragen ist bis zum nächsten Verbandstag nicht mehr zu bestätigen.

Bei Stimmengleichheit erfolgt ein Stichwahl. Die Wahl einer Person in mehrere Ämter ist zulässig. Die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Referenten für Finanzen erfolgt geheim, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt. Im Übrigen erfolgen Wahlen nur geheim, wenn die Mitgliedsvereine dies mehrheitlich verlangen. Die gewählten Mitglieder des Präsidiums, und des Verbandsrechtsausschusses, sowie die Kassenprüfer bleiben über die
Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar ist jede volljährige natürliche Person, sofern sie nicht eine hauptamtliche Lehr- oder Verwaltungstätigkeit im LVR ausübt.

Eine Wiederwahl ist möglich, bezüglich der Kassenprüfer jedoch mit der Maßgabe, dass diese nur zweimal in Folge gewählt werden dürfen. Erfolgt eine Amtsniederlegung, so kann das Präsidium das unbesetzte Amt kommissarisch bis zur Neuwahl besetzen.

§ 7

Das Präsidium

Das den Verband leitende Präsidium besteht aus:

  1. dem Präsidenten
  2. dem Vizepräsidenten
  3. den Ehrenpräsidenten
  4. dem Referenten für Finanzen
  5. dem Referenten für Leistungs- und Wettkampfsport
  6. dem Referenten für Schüler- und Jugendfragen
  7. Referenten für Seniorensport
  8. dem Referenten für Breiten- und Freizeitsport
  9. dem Referenten für Lehrwesen
  10. dem Referenten für Marketing
  11. dem Referenten für Rechtsangelegenheiten
  12. dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit

Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten (Vorstand gem. § 26 BGB), von denen jeder einzelne vertretungsberechtigt ist.

§ 8

Beiräte

I.

Die Beiräte werden gebildet, um das Präsidium bei der Erledigung seiner Aufgaben zu unterstützen. Es werden folgende Arbeitsgruppen tätig:

  1. Leistungs- und Wettkampfsport
  2. Jugend und Schulsport
  3. Breiten- und Freizeitsport
  4. Seniorensport
  5. Lehrwesen

II.

Die Abgrenzung der einzelnen Aufgabengebiete, ihre Festlegung sowie die Besetzung regelt die Verwaltungsordnung (VO–LVR)

III.

Bei Bedarf können weitere Beiräte vom Präsidium eingesetzt werden. Aufgabenstellung und Zusammensetzung regelt das Präsidium.

IV.

Die Beiräte nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung wahr. Die Beiräte beschließen Empfehlungen, die sie dem Präsidium zur Beschlussfassung vorlegen. Sie haben dabei die Beschlüsse des Verbandstages, des Verbandsrates, des Präsidiums zu beachten.
Das Präsidium bleibt entscheidendes Organ für Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und mit finanzieller Auswirkung und kann Entscheidungen der Beiräte aufheben und inhaltlich ändern. Gegebenenfalls kann die Beiräte den Verbandsrat anrufen.

V.

Die Leiter der Beiräte sollen Mitglieder auch anderer Beiräte und des Präsidiums beratend heranziehen, soweit ihnen dies dienlich erscheint. Mitglieder des Präsidiums können jederzeit an den Sitzungen der Beiräte ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 9

Der Verbandsrat

Der Verbandsrat besteht aus dem Präsidium, den Mitgliedern der Beiräte und den von den Mitgliedsvereinen gewählten Kreisvorsitzenden. Das Präsidium beruft die in der VO-LVR bestimmten Mitglieder der Beiräte, mit Ausnahme der in VO-LVR genannten Sprecher. Die Sprecher und deren Stellvertreter werden von den Aktiven gewählt. Das nähere regelt die VO-LVR.

Der Verbandsrat wird im Bedarfsfall auf Beschluss des Präsidiums von dem Präsidenten oder seinem beauftragten Vertreter einberufen. Er ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen, und zwar zu einem Zeitpunkt zwischen 1. Oktober und 30. November. In dieser Sitzung beschließt der Verbandsrat in Jahren, in denen kein Verbandstag stattfindet, über den vom Präsidium zur Genehmigung vorgelegten Haushaltsplan. Bezüglich des Stimmrechtes gilt § 6 der Satzung entsprechend, wobei im Verbandsrat die stellvertretenden Sprecher nur Stimmrecht im Vertretungsfalle haben.

§ 10

Die Kreise

Die Leichtathletikreise – nicht Organe des Verbandes – werden gebildet von Mitgliedern, die ihrem Sitz in demselben öffentlich-rechtlichen Kreisgebiet haben, wobei es den Mitgliedern kreisfreier Städte freisteht, sich mit den Mitgliedern eines benachbarten Landkreises zusammenzuschließen. Die einem Kreis angehörenden Verbandsmitglieder wählen einen Kreisvorsitzenden, der Mitglied des Verbandsrates ist. Der Kreisvorsitzende muss Mitglied eines dem Verband angehörenden Vereins sein. Die Kreisvorsitzenden haben die Aufgabe, die leichtathletischen Interessen der dem Kreis angehörenden Vereine förderlich zu koordinieren.

§ 11

Die Kassenprüfer

Der Verbandstag wählt zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter. Die Kassenprüfer haben die Kassenführung und die Buchführung des Verbandes zu überwachen. Die Prüfung hat jährlich einmal für das abgelaufene Kalenderjahr zu erfolgen. Die Kassenprüfer sind berechtigt, Teilprüfungen für bestimmte Zeiträume vorzunehmen. Über alle Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die in der Prüfung folgenden Sitzung der Verbandstages oder in Jahren, in denen ein solcher nicht stattfindet, dem Verbandsrat inhaltlich zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 12

Der Verbandsrechtsausschuss

Die Verbandsgerichtsbarkeit wird von dem Verbandsrechtsausschuss nach den, oder entsprechend den Bestimmungen der DLV-Rechts- und Verfahrensordnung ausgeübt.

Der Verbandsrechtsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, sowie zwei stellvertretenden Beisitzern. Der Vorsitzende des Rechtsausschusses kann im Bedarfsfall einen der beiden Beisitzer mit seiner Vertretung beauftragen. Die Mitglieder des Ausschusses müssen verschiedenen Kreisen angehören.

§ 13

Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur durch Beschluss des Verbandstages erfolgen. Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Über einen Antrag auf Auflösung des Verbandes darf nicht abgestimmt werden, wenn die Auflösung in der Einladung nicht als Tagesordnungspunkt angekündigt war.

§ 14

Ordnungen

Der Verband gibt sich eine

  • Verwaltungsordnung (VO)
  • Geschäftsordnung (GO)
  • Finanzordnung (FO)
  • Jugendordnung (JO)
  • Ehrenordnung (EO)
  • Lehrordnung (LO)
  • Gebührenordnung (GBO)

§ 15

Bestandteile der Satzung

Die DLV-Satzung und folgende Ordnungen sind Bestandteile der LVR-Satzung und in der jeweils gültigen Fassung in diese zu übernehmen:

  1. Internationale Wettkampfregeln gemäß § 15 DLV-Satzung (IWR)
  2. DLV Leichtathletikverordnung (LAO)
  3. DLV Jugendordnung (JGO)
  4. DLV Rechts- und Verfahrensordnung (RVO)
  5. DLV Antidoping-Code (ADC)

folgende Ordnungen sind satzungsergänzende Nebenordnungen (ohne Satzungscharakter):

  1. Die im § 14 genannten Ordnungen des LVR
  2. die DLV Veranstaltungsordnung (VAO)
  3. die DLV Kampfrichterordnung (KRO)
  4. die DLV Lehrordnung (LEO)

§ 16

Änderung des Verbandsrechts

Bei Änderung des DLV-Rechts ist das Präsidium ermächtigt, die entsprechende Anpassung in der LVR Satzung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

Änderungen der in § 14 genannten Ordnungen werden vom Verbandsrat mit einfacher Mehrheit beschlossen. Änderungen der LVR Satzung, soweit sie nicht auch DLV-Recht ist, beschließt der Verbandstag mit Zweidrittelmehrheit.

Anträge auf eine Satzungsänderung, die dem Verbandstag vorbehalten ist, sind mit schriftlicher Begründung bis zum 31. Dezember des der Mitgliederversammlung vorangehenden Jahres bei der Verbandsgeschäftsstelle einzureichen. Die Behandlung eines inhaltlich nicht in der Einladung zum Verbandstag mitgeteilten Antrages auf Satzungsänderung als Dringlichkeitsantrag ist nicht zulässig.

Die vorstehende Satzung ist die geänderte Satzung des LVR in der Fassung des Beschlusses des Verbandstages vom 29. März 2003 in Konz. Sie wurde mit diesem Inhalt vom ordentlichen Verbandstag am 17. März 2007 in Koblenz-Horchheim beschlossen.