Geschäftsordnung des LVR


Die Geschäftsordnung des Leichtathletik-Verbandes Rheinland regelt in Teil A den Ablauf des Verbandstages und der Kreistage und in Teil B den Ablauf der Sitzungen des Präsidiums, des Verbandsrates, der Kreisvorstände und der Beiräte.  

 

Teil A - Tagungen
 

§ 1
Allgemeine Bestimmungen

I. Die Tagungen des Verbandstages und der Kreistage sind öffentlich. Der Präsident oder der Kreisvorsitzende hat jedoch das Recht, jederzeit die Öffentlichkeit auszuschließen.

II. Über den Verlauf der Tagung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Tagungsleiter und vom Protollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.

III. Die Mitglieder des Verbandsrates erhalten eine Abschrift des Protokolls  des Verbandstages. Dieses gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang von einem Tagungsteilnehmer schriftlich Einspruch erhoben wird.
 

§ 2
Einberufung

I. Die Einberufung des Verbandstages erfolgt durch den Präsidenten gem. §7 Abs. II. der Satzung.

II. Die Einberufung des Kreistages erfolgt durch den Kreisvorsitzenden. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher mit Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung schriftlich an die Vereine und den Präsidenten oder den Geschäftsführer zu erfolgen.
 

§ 3
Feststellen der Stimmberechtigten

I. Vor Beginn der Tagung haben sich die stimmberechtigten Teilnehmer beim Listenführer zu melden und die Stimmkarten in Empfang zu nehmen.

II. Sämtliche stimmberechtigten Tagungsteilnehmer sind listenmäßig zu erfassen. Das zahlenmäßige Ergebnis dieser Liste bildet einen Bestandteil des Tagungsprotokolls.

III. Anwesenden Gästen steht kein Stimmrecht zu. Sie können jedoch, wenn keine Einwände erhoben werden,  Beratungsrecht genießen.

IV. Ziffer 1 entfällt bei Kreistage.
 

§ 4
Leiter der Tagung

I. Beim Verbandstag eröffnet und leitet der Präsident die Sitzung.

II. Die Kreistage eröffnet und leitet der jeweilige Kreisvorsitzende.

 

§ 5
Tagesordnung

I. Der Präsident stellt zunächst die ordnungsgemäße Einberufung fest. Er gibt die festgestellte Zahl der Stimmberechtigten bekannt und stellt die Beschlussfähigkeit fest.

II. Dann gibt er die mit der Einladung angekündigte Tagesordnung bekannt. Falls Änderungen gefordert werden, ist darüber abzustimmen.

§ 6
Berichterstattung

I. Es folgen die Berichte der Mitglieder des Präsidiums, bzw. des Kreisvorstandes, sowie die Berichte der Kassenprüfer.

II. Die Berichte können auch schriftlich vorgelegt werden. In diesem Falle sind sie mit der Einladung zu versenden.

III. Nach der Berichterstattung erfolgt die Aussprache.
 

§ 7
Worterteilung zur Geschäftsordnung

I. Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung ist außerhalb der Reihenfolge der übrigen Redner durch den Tagungsleiter stattzugeben. Zur Geschäftsordnung kann jedoch nur gesprochen werden, wenn der Vorredner seinen Beitrag beendet hat.

II. Der Tagungsleiter kann jederzeit selbst das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen.
 

§ 8
Wortentziehung

I. Von der Tagesordnung und von zur Verhandlung stehenden Punkten abschweifende Redner kann der Tagungsleiter „zur Sache“ rufen.

II. In den Ausführungen beleidigende den Anstand verletzende Redner kann der Tagungsleiter „zur Ordnung“ rufen, das Verhalten rügen und auf etwaige Folgen aufmerksam machen.

III. Einen zweimal ohne Erfolg „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ gerufenen Redner kann der Tagungsleiter das Wort entziehen. Der Wortentzug erstreckt sich auf die gesamte weitere Behandlung des Punktes zu dem der Redner gesprochen hat. 

IV. Über einen Einspruch des gerügten Redners beschließt die Versammlung ohne vorherige Aussprache.
 

§ 9
Ausschluss und Unterbrechung

I. Tagungsteilnehmer und Gäste, die gegen die Anordnung des Tagungsleiters verstoßen, nach einer Wortentziehung weiterreden, wiederholt die Tagung stören, sich zu Beleidigungen oder Tätlichkeiten hinreißen lassen, können vom Tagungsleiter ausgeschlossen werden.

II. Über einen Einspruch des Ausgeschlossenen entscheidet die Versammlung ohne vorherige Aussprache.

III. Ist dem Tagungsleiter die Aufrechterhaltung der Ordnung nicht möglich, kann er die Tagung ohne vorherige Befragung der Teilnehmer unterbrechen. Falls nach Wiedereröffnung ein störungsfreier Verlauf nicht möglich ist, kann die Tagung geschlossen werden.

 

§ 10
Anträge

I. Anträge müssen gemäß den Fristen des § 2 der Verwaltungsordnung in schriftlicher Form vorgelegt und der Einladung beigefügt werden.

II. Der Antragsteller trägt den Inhalt des Antrags vor. An der anschließenden Aussprache kann sich jeder stimmberechtigte Tagungsteilnehmer beteiligen. Dabei erteilt der Tagungsleiter das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Dem Antragsteller kann während der Aussprache noch einmal das Wort erteilt werden. 

III. Erweiterungsanträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben, diesen verbessern, erweitern oder kürzen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zulässig.

IV.  Anträge auf Aufhebung oder Abänderung bereits gefasster Beschlüsse, werden wie Dringlichkeitsanträge behandelt. 
 

§ 11
Dringlichkeitsanträge

I. Anträge, die kurzfristig eingereicht werden und nicht auf der Tagesordnung stehen gelten als Dringlichkeitsanträge. Sie können nur mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zur Beratung und Beschlussfassung kommen.

II. Dringlichkeitsanträge müssen dem Tagungsleiter schriftlich vorgelegt werden.

III. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes sind nicht zulässig.   
 

§ 12
Abstimmung

I. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung noch einmal zu verlesen.

II. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist zunächst über den weitest gehenden Antrag abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher der weitest gehende Antrag ist, wird ohne vorhergehende Aussprache zunächst darüber entschieden.

III. Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

IV. Abstimmungen erfolgen durch Handerheben. Angezweifelte Abstimmungen müssen wiederholt werden, wobei die Stimmen durchzuzählen sind.

V. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn dies auf Antrag vom Verbandstag oder vom Kreistag beschlossen wird. In diesem Falle hat der Tagungsleiter vor der Abstimmung die zulässigen Vermerke für die Stimmzettel bekannt zu geben.
 

§ 13
Entlastung

Vor der Wahl ist über die Entlastung des Präsidiums oder des Kreisvorstandes zu beschließen.
 

§ 14
Wahlen

I. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.

II. Die Wahlen erfolgen geheim. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so kann die Wahl durch Handheben erfolgen. Bei Widerspruch erfolgt die Wahl schriftlich, wenn ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.

III. Vor der Wahl sind die Vorgeschlagenen zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt übernehmen.

IV. Auf Antrag kann die Versammlung eine Personaldebatte mit einfacher Mehrheit beschließen. Dem oder den Kandidaten ist in diesem Falle das Recht einzuräumen, vor der Eröffnung der Debatte das Wort zu ergreifen und auch das Schlusswort zu sprechen. Kommt über die Reihenfolge zwischen den Kandidaten keine Einigung zustande, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

V. Mit Zustimmung der Versammlung ist auch wählbar, wer auf der Tagung nicht anwesend ist, wenn vorher eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes vorgelegt worden ist. In Ausnahmefällen kann auf Beschluss der Versammlung von der Vorlage der Erklärung abgesehen werden.   

VI. Im Falle eines Ausscheidens von Präsidiums- oder Beiratsmitgliedern während der Wahlperiode beruft das LVR-Präsidium für den Rest der Amtszeit kommissarisch ein neues Mitglied ein.
 

§ 15
Wahlausschuss

I. Vor Wahlen auf einem Verbandstag ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu benennen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

II. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen.

III. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit für das Protokoll schriftliche zu bestätigen.

 


 

 

Teil B - Sitzungen
 

§ 1
Einberufung

I. Die Einberufung zu den Sitzungen des Präsidiums und des Verbandsrates erfolgen schriftlich durch den Präsidenten. Die Einladungen zu den Sitzungen des Kreisvorstandes erfolgen durch den Kreisvorsitzenden. Die der Beiräte durch deren Leiter. Die Tagesordnung wird bei der jeweiligen Einladung bekannt gegeben.

II. Die Einberufung erfolgt je nach Bedarf und mindestens 2 Wochen vor der Sitzung. In dringenden Fällen kann die Einberufung auch telefonisch erfolgen.

III. Die Sitzungen des Präsidiums, des Kreisvorstandes, des Verbandsrates und der Beiräte sind nicht öffentlich.

IV. Eine Versammlung muss durchgeführt werden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
 

§ 2
Leitung

Die Sitzungen werden vom Präsidenten bzw. vom Kreisvorsitzenden oder dem Leiter der Beiräte, im Falle der Verhinderung von den Stellvertretern geleitet.  
 

§ 3
Beschlussfähigkeit

Die Sitzungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden und wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
 

§ 4
Anträge

I. Anträge sind schriftlich so rechtzeitig vorzulegen, dass sie mit der Einladung versandt werden können.

II. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
 

§ 5
Beschlüsse

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
 

§ 6
Niederschrift

I. Über den Verlauf der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.

II. Alle Mitglieder erhalten eine Abschrift der Niederschrift. Die Niederschrift gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich von einem Sitzungsteilnehmers Einspruch erhoben worden ist.

                                                                                                                                       

 

Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss des Verbandsrates vom 12. März 2011 in Kraft.