DLO - Auszüge zum Thema Kinderleichtathletik

§ 2 Leichtathletik-Gemeinschaften (LG) und Startgemeinschaften (StG)

2.1 Leichtathletik-Gemeinschaft
2.1.6 Die Vereine können Männer, Frauen und Jugend U 20, U 18 in ihrer Gesamtheit einer LG zuführen. Auf Antrag kann auch die Zugehörigkeit von Jugend U 16 und U 14 in deren Gesamtheit zur LG genehmigt werden. Es ist auch zulässig, neben der für Männer, Frauen und Jugend U 20, U 18 bestehenden oder zu bildenden LG, auch eine eigene LG für die Jugend U 16 und U 14 in ihrer Gesamtheit zu bilden.
Erläuterung: Eine Zugehörigkeit der Kinder U12 und jünger zu einer LG ist nicht vorgesehen, da für sie die relevanten weiteren Bestimmungen nicht gelten.  Kinder der Altersklasse M/W 11, die im Rahmen der Bestimmungen von § 8.4 an Disziplinen der M/W 12 teilnahmen sollen, müssen ein Startrecht für die entsprechende LG haben.

Die §§ 4 - 14 gelten nicht für die Altersklassen der Kinder.
Weiteres zur Kinderleichtathletik siehe Zusatzbestimmungen, die vom BA  Jugend beschlossen werden (Anhang 5).


§ 8 Übergangsbestimmungen innerhalb der Altersklassen

8.4 Jugendliche dürfen grundsätzlich in allen höheren Altersklassen an einem Wettbewerb teilnehmen, wenn die eigene Altersklasse die betreffende Disziplin mit gleichen Rahmenbedingungen (Gewicht bzw. Streckenlänge) als zulässig aufweist. Zusätzlich dürfen sie in allen mit * markierten Disziplinen sowie äquivalente Staffelteilstrecken in der nächsthöheren Altersklasse starten. Kinder der Altersklasse M/W 11 dürfen in den Disziplinen der Altersklasse M/W12 bzw. U 14 starten, wenn sie die relevanten Voraussetzungen der §§  4-14 erfüllen.

Anhang 4
Zusatzbestimmungen zu Volkslaufveranstaltungen

2. Wettbewerbe, Streckenlängen, Teilnahmerecht
2.1 Die möglichen Straßenwettbewerbe und deren Streckenlängen haben für alle Altersklassen denen in § 7 DLO zu entsprechen. Straßenwettbewerbe für Kinder sind in kindgemäßer Form durchzuführen (Anhang 4)..