Ehrenordnung des LVR
§ 1
Ehrungen durch den LV Rheinland
I. Der Leichtathletik-Verband Rheinland (LVR) kann in Anerkennung besonderer Verdienste um die Leichtathletik folgende Ehrungen vornehmen:
- einen Ehrenpräsidenten ernennen
- ein Ehrenmitglied benennen
- die August-Esser-Plakette verleihen
- die LVR-Ehrennadeln in Gold, Silber oder Bronze vergeben
II. Zum Ehrenpräsident kann nur ernannt werden, wer sich als langjähriger Präsident des LVR besondere Verdienste erworben hat. Der Ehrenpräsident hat im Präsidium Sitz- und Stimmrecht.
Es sollte immer nur einen Ehrenpräsidenten geben.
III. Die Ehrenmitgliedschaft wird als höchste Ehrung an Mitarbeiter verliehen, die sich überragende Verdienste um den Verband erworben haben.
Die Zahl der Ehrenmitglieder sollte auf drei lebende Personen beschränkt werden.
IV. Durch die Verleihung der „August-Esser-Plakette“ können Frauen und Männer ausgezeichnet werden, die sich durch langjährige verantwortliche Mitarbeit oder durch außergewöhnliche Leistungen um die Entwicklung und Förderung des LVR hervorragend verdient gemacht haben.
Es sollte nur höchstens fünf lebende Träger der „August-Esser-Plakette“ und des LVR-Ehrenrings geben.
V. Durch die Verleihung der Ehrennadeln können Frauen und Männer geehrt werden, die sich durch verdienstvolle Tätigkeiten oder hervorragende Leistungen in der Leichtathletik ausgezeichnet haben.
Die Ehrennadeln können außerdem an Personen verliehen werden, die für ihr besonderes Interesse am Verbandsgeschehen, oder aus anderen Gründen geehrt werden sollen.
§ 2
Ehrenanträge und Durchführung
I. Den Antrag für die Ernennung des Ehrenpräsidenten stellt ein Mitglied des Verbandstags, in der Regel ein Präsidiumsmitglied. Über die Ernennung entscheidet der Verbandstag.
Auf Vorschlag entscheidet das Präsidium über die Verleihung der Ehren-mitgliedschaft und der „August-Esser-Plakette“.
Die Kandidaten für die übrigen Ehrungen werden über den jeweiligen Kreisvorsitzenden bzw. vom Präsidium vorgeschlagen und vom Präsidenten des LVR genehmigt.
II. Die Ehrungen werden durch den Präsidenten oder durch einen von ihnen Beauftragten durchgeführt. Die Örtlichkeit für die Ehrung soll der Ehrung angemessen sein. Z. B. Verbandstag, Verbandsrat, Kreistage, Vereinsjubiläen.
III. Alle Ehrungen sind durch Urkunden zu bestätigen .
§ 3
Ehrungen durch den DLV
I. Der Präsident kann dem DLV Vorschläge zu folgenden Ehrungen unterbreiten:
- das DLV Ehrenschild
- der DLV Ehrennadel in Gold
- der DLV Ehrennadel in Silber
Die Ehrungen werden vom Präsidenten des DLV genehmigt, der auch entscheidet, wer die Ehrung vornimmt.
II. Der Antrag auf Verleihung der DLV-Ehrennadel erfolgt in angemessenem zeitlichen Abstand nach der Verleihung der jeweiligen Ehrennadel des LVR.
§ 4
Allgemeine Regelungen
I. Grundsätzlich ist bei Ehrungen folgende Reihenfolge zu beachten:
- LVR Ehrennadel in Bronze
- LVR Ehrennadel in Silber
- LVR Ehrennadel in Gold
Über Abweichungen von dieser Reihenfolge und der unter (2) genannten Zeiten kann nur der Präsident entscheiden.
II. Zur Verleihung der Ehrungen sind grundsätzlich folgende zeitliche Richtwerte zu beachten:
- Für die LVR Ehrennadel in Bronze: 4 Jahre verantwortliche Mitarbeit
- Für die LVR Ehrennadel in Silber: 8 Jahre verantwortliche Mitarbeit
- Für die LVR Ehrennadel in Gold: 16 Jahre verantwortliche Mitarbeit
III. Die Ehrungen sind im Jahrbuch des LVR zu veröffentlichen.
IV. Die DLV Ehrungen richten sich nach der jeweils gültigen Ehrenordnung des DLV.
§ 5
Aberkennung der Ehrung
Die Ehrungen können, soweit sie vom Verbandstag vorgenommen sind von diesem und ansonsten vom Präsidium aberkannt werden, wenn ihre Träger unehrenhaft aus dem LVR, einem seiner Mitgliedsvereine oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind.
Die Ehrenordnung tritt nach Beschluss des LVR-Verbandsrates am 21. März 2009 in Kraft.