Finanzordnung des LVR

§ 1
Geltungsbereich

Diese Finanzordnung regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Leichtathletik Verbandes Rheinland e.V. (LVR).

Werden Mittel für den LVR eingesetzt, für die andere Bewirtschaftungsgrundsätze oder -richtlinien bestehen, so gelten diese abweichend von dieser Finanz- und Wirtschaftsordnung. Über Finanz- und Kassenfragen, die in vorstehender Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet das Präsidium.
 

§ 2
Grundsätze der Haushalts- und Wirtschaftsführung

Die Finanzwirtschaft des LVR ist nach den Grundsätzen der Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen.

Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.

Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 3
Haushaltsplan

Der Vizepräsident Finanzen erstellt in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer des Leichtathletik-Verbandes Rheinland den Haushaltsplan und legt diesen dem Präsidium zur Billigung vor. Der Haushaltsplan ist dem Verbandstag/Verbandsrat zur Beschlussfassung und in Abstimmung mit einfacher Mehrheit zur Genehmigung vorzulegen.

Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Wirtschaftsführung des LVR. Ansprüche werden durch den Haushaltsplan weder begründet noch aufgegeben.

Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben.

Alle wesentlichen Positionen sollen einzeln aufgeführt werden. Einnahmen und Ausgaben dürfen nicht saldiert werden.

Auf Verlangen von Zuschussgebern sind deren Mittel gesondert auszuweisen.
 

§ 4
Deckungsfähigkeit, Nachtragshaushalt

Die Ausgaben und Einnahmen sind gegenseitig deckungsfähig, soweit die Bewilligungsbedingungen von Zuschussgebern dem nicht entgegenstehen.

Bei wesentlicher Überschreitung der Haushalte, die den Haushaltsausgleich gefährden, ist ein Nachtragsplan vom Verbandsrat zu beschließen.
 

§ 5
Landesmittel

Die zugewiesenen Landesmittel sind zweckgebunden und entsprechend dem genehmigten Haushalt zu verbuchen.
 

§ 6
Rücklagen

Der LVR kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Rücklagen bilden.
 

§ 7
Jahresrechnung

In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden nachzuweisen.

Die Jahresrechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen.
 

§ 8
Vizepräsident Finanzen

Der Vizepräsident Finanzen ist für die ordnungsgemäße Abwicklung aller Finanzangelegenheiten verantwortlich. Diese Verantwortung ist auch dann gegeben, wenn haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiter mit der Kassenverwaltung beauftragt sind. Der Vizepräsident Finanzen vertritt den LVR beim Treffen der Landesverbands-Schatzmeister im DLV und beim Sportbund Rheinland (SBR) und Landessportbund Rheinland-Pfalz (LSB), soweit seine Zuständigkeit berührt ist.

Der Vizepräsident Finanzen ist verantwortlich für die:

   a) Aufstellung des Haushaltsplanes
   b) Überwachung der Haushaltswirtschaft
   c) Herstellung der Jahresrechnung
   d) Sicherung der Einnahmen
   e) Überprüfung der Ausgaben
   f) Überwachung des Zahlungsverkehrs

Der Vizepräsident Finanzen wird bei Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.
 

§ 9
Kassenprüfer

Auf dem ordentlichen Verbandstag sind die Kassenprüfer (s. §12 der LVR-Satzung) zu wählen.

Die Kassenprüfer sollen mindestens einmal jährlich Kassenprüfungen durchführen. Über das Prüfungsergebnis ist dem Verbandsrat schriftlich zu berichten. Die Prüfung der Kassenprüfer erstreckt sich auf den Kassenbestand, die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen und auf die Einhaltung der Bestimmungen der Finanzordnung.

Der Kassenprüfbericht ist auf dem ordentlichen Verbandstag - in den Jahren, in denen kein Verbandstag stattfindet - dem Verbandsrat bekanntzugeben.
 

§ 10
Verbandskasse

Die Geschäftsstelle ist zugleich Verbandskasse. Sie erledigt alle Kassengeschäfte des Verbandes.

Die verantwortliche Leitung der Kasse liegt beim Vizepräsidenten Finanzen.
 

§ 11
Einrichtung und Geschäftsgang der Verbandskasse

Die Verbandskasse ist so einzurichten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich erfüllen kann. Die Bücher und Belege, die Zahlungsmittel und die zu verwahrenden Wertgegenstände sind sicher aufzubewahren.

Die Zeichnungsberechtigung für den Zahlungsverkehr regelt das Präsidium.
 

§ 12
Führung der Kassengeschäfte

Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit unbar abzuwickeln.

Jede Einnahme und Ausgabe ist durch einen prüfungsfähigen Beleg nachzuweisen.

Bei jeder Ausgabe ist vor Zahlungsanweisung die sachliche und die rechnerische Richtigkeit auf dem Beleg zu bestätigen.

Bei Zahlungen ab einem Betrag von 500,00 Euro ist die Linksunterschrift des Vizepräsidenten Finanzen, des Präsidenten, oder des Vizepräsidenten erforderlich. Die zweite Unterschrift leistet der Geschäftsführer oder einer der Vorgenannten, soweit er nicht Linksunterzeichner ist.

Bei Zahlungen bis zu einem Betrag von 500,00 Euro ist die Unterschrift des Geschäftsführers ausreichend. In diesen Fällen bedarf es immer der Feststellung des Betrages durch eine weitere hauptamtlich beschäftigte Person des Leichtathletik-Verbandes Rheinland oder ein Linksunterzeichner.

Linksunterzeichner sind der Vizepräsident Finanzen, der Präsident oder der Vizepräsident.

Die Feststellungsbefugnis beinhaltet die Überprüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit des Betrages. Die Befugnis zur Feststellung von Rechnungsbelegen wird schriftlich durch den Präsidenten übertragen. Die Zeichnungsberechtigung ist mit Unterschrift und Gültigkeitsdauer bei der Geschäftsstelle zu hinterlegen.

Die Buchungen und die übrigen erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, klar, wahr, übersichtlich und nachprüfbar sein; sie sind zeitnah vorzunehmen.

Die Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Bilanzen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Anweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, Buchungsbelege, Geschäftsbriefe und Rechnungen sowie alle übrigen Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 

§ 13
Vergütung, Ersatz von Auslagen

Die für den LVR und seine Kreise tätigen Mitarbeiter können für ihre Tätigkeit im Dienste des LVR eine angemessene Vergütung erhalten.

Den Mitgliedern der Organe, Ausschüsse und anderen satzungsgemäßen Gremien werden die Auslagen für die Teilnahme an Sitzungen, Tagungen und für Dienstreisen sowie die nachgewiesenen sonstigen Auslagen - soweit sie angemessen sind - erstattet.

Einzelheiten regelt die Reisekostenrichtlinie.

Die Vergütung der hauptamtlichen Mitarbeiter regelt das Präsidium.

 

Die Finanzordnung in vorstehender Fassung wurde am 12. März 2011 vom Verbandsrat in Traben-Trarbach beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.