Satzung des LVR

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Leichtathletik-Verband Rheinland e.V. (LVR) ist die Vereinigung von Leichtathletik treibenden und unterstützenden Vereinen im örtlichen Bereich des Sportbundes Rheinland (SBR).

Der LVR (Körperschaft) hat seinen Sitz in Koblenz und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2
Grundsätze

I. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Der Leichtathletik-Verband Rheinland fördert die Leichtathletik im Sinne der Satzung.

II. Der Leichtathletik-Verband Rheinland fördert die Leichtathletik im Sinne der Satzung des Deutschen Leichtathletik-Verbandes und des Sportbundes Rheinland. Er setzt sich für die Übernahme sozialer Verantwortung und demokratischem Verhalten im organisierten Sport ein.

III. Der Leichtathletik-Verband Rheinland ist parteipolitisch neutral. Er wirkt Benachteiligungen von Menschen wegen ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer Nationalität oder ethnischen Zugehörigkeit entgegen.

IV. Der Leichtathletik-Verband Rheinland sieht auf dem Weg zur Erreichung seiner Ziele im Ehrenamt eine wichtige Säule und unterstützt dies nach Kräften.

V. Der Leichtathletik-Verband Rheinland bekennt sich zur fairen, gewalt- und manipulationsfreien Sportausübung.

VI. Der Leichtathletik-Verband Rheinland ist offen für alle neuen Entwicklungen in der Leichtathletik.

VII. Der Leichtathletik-Verband Rheinland leistet durch sein Wirken einen Beitrag zur Gesunderhaltung und Erholung der Bevölkerung und fühlt sich unter Berücksichtigung der Interessen des Sports dem Schutz und der Pflege der Umwelt verpflichtet.
 

§ 3
Aufgaben des Verbandes

I. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

   1. die Förderung der Leichtathletik durch Unterstützung und Koordinierung der sportbezogenen Interessen aller Mitgliedsvereine und deren in der Leichtathletik tätigen Aktiven (in den Altersabstufungen gemäß der Deutschen Leichtathletikordnung (DLO), § 3);
   2. die Veranstaltung von Meisterschaften auf Verbandsebene, sowie die Ausrichtung ihm übertragener Veranstaltungen gemäß DLO § 6;
   3. die Festlegung der Termine und Übertragung der Ausrichtung aller amtlichen Leichtathletikveranstaltungen auf Verbandsebene;
   4. die Führung der jährlichen Bestenliste, die Registrierung der Bestleistungen und Rekorde, sowie deren Mitteilung an den Deutschen Leichtathletik-Verband (DLV);
   5. die Vertretung der Interessen der Leichtathletik im SBR und im Landes-Sportbund Rheinland-Pfalz (LSB), sowie die Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder im DLV;
   6. die Überwachung des leichtathletischen Sportbetriebes in den Mitgliedsvereinen, sowie des Sportverkehrs der Mitgliedsvereine bezüglich der Einhaltung der Internationalen Wettkampbestimmungen (IWR);
   7. die Entscheidung sportrechtlicher Streitfälle durch den Rechtsausschuss des Verbandes;
   8. die Förderung des Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssportes.
   9. die Aus-, Fort- und Weiterbildung im sportlichen und organisatorischen Bereich

II. Mittel des Verbandes dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder im Falle der Auflösung des Verbandes weder eingezahlte Beträge zurück, noch haben sie einen Anspruch auf eine Beteiligung am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

„Die Tätigkeit im Verband ist grundsätzlich ehrenamtlich, soweit nicht ein, Vergütungsanspruch begründendes Vertragsverhältnis, mit einem Mitarbeiter besteht. Ehrenamtlich tätigen Personen kann als Ersatz ihrer Auslagen, die bei Ausübung ihres Amtes im Auftrage des Leichtathletik-Verbandes Rheinland (z.B. Sitzungen, Tagungen, Veranstaltungen u.a.) entstehen, eine Entschädigung gewährt werden. Das Nähere regelt die Finanzordnung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Verbandes ist nur in den Grenzen des § 7 Gemeinnützigkeits-Verordnung oder der künftig an dessen Stelle tretenden steuerrechtlichen Vorschriften zulässig.
 

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglieder des Verbandes:

     • können Vereine werden, in denen Leichtathletik betrieben wird und die ihren Sitz im Verbandsgebiet des SBR haben.
     • Vereine, die ihren Sitz außerhalb des Verbandsgebietes haben, können Mitglied werden, soweit nicht andere verbandsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
     • für den Zeitraum einer Wahlperiode bis zu neun persönlichen Mitgliedern aus Sport, Kirche, Wirtschaft, Kultur, Politik, Presse und weiteren gesellschaftlich bedeutsamen Bereichen

Soweit sich Vereine mit Zustimmung des Verbandes zu einer Leichtathletikgemeinschaft zusammengeschlossen haben, bleibt die Verbandsmitgliedschaft beim einzelnen Verein. Sportlich dürfen die Gemeinschaften jedoch unter eigenem Namen auftreten, soweit diese erkennbar ortsbezogen ist und die Vorschriften der DLO - § 2 nicht entgegenstehen.

Die Verbandsmitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben durch Beschluss des Präsidiums.

Die Verbandsmitgliedschaft endet durch:

     • Auflösung des Mitgliedsvereines
     • Austrittserklärung
     • Ausschluss
     • fehlende Mitgliedermeldung beim SBR.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Er ist zulässig, wenn ein Mitglied nach Abmahnung nachhaltig gegen die Verbandsinteressen verstößt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied befristet Gelegenheit zu geben, sich zur erwogenen Ausschließung schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist, mit Gründen versehen, dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Präsidiums ist der Einspruch zum Verbandsrechtsausschuss gegeben. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen, gerechnet ab Zugang des Beschlusses. Der Einspruch ist mit der Einlegung unter Beweisantritt zu begründen. Macht der Betroffene von seinem Einspruchsrecht keinen, nicht fristgemäß oder nicht formgerecht Gebrauch, so unterwirft er sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass dieser nur noch in formeller Hinsicht einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
 

§ 5
Beiträge

Der LVR erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von seinen Mitgliedern.

Persönliche Mitglieder sind von der Erhebung der Beiträge grundsätzlich ausgenommen.

Das Nähere regelt die Gebührenordnung.
 

§ 6
Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

   1. der Verbandstag
   2. das Präsidium
   3. der Verbandsrat
   4. die Kassenprüfer
   5. der Verbandsrechtsausschuss
 

§ 7
Der Verbandstag

I. Der Verbandstag ist die Mitgliederversammlung des Verbandes. In der Mitgliederversammlung haben Stimmrecht:

   1. die Mitgliedsvereine je eine Stimme pro angefangene fünfzig zum Verband gemeldeter eigener Mitglieder,
   2. die Mitglieder des Verbandsrates je eine Stimme.

Die Übertragung des Stimmrechtes der Mitgliedsvereine auf den Vorsitzenden des jeweils zugehörigen Leichathletikkreises ist zulässig, muss aber durch datierte Vollmachtsurkunde erfolgen, die von dem/den Vertretungsberechtigten des übertragenden Vereins unterzeichnet ist. Die Vollmachtsurkunde ist beim Verbandstag zu hinterlegen.

II. Der Verbandstag findet alle vier Jahre statt und ist spätestens zum 31. März des jeweiligen Jahres einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich an die Mitgliedsvereine und die Kreisvorsitzenden unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung zu erfolgen. Diese Form der Einberufung kann durch eine entsprechende Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen des SBR und seiner Fachverbände ersetzt werden. Die Veröffentlichung hat in der letzten Ausgabe zu erfolgen, die unter Einhaltung der Einladungsfrist dem Verbandstag vorausgeht. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen, gerechnet ab Versand- bzw. Veröffentlichungsdatum.

Ein außerordentlicher Verbandstag kann nach vorstehender Maßgabe einberufen werden, wenn das Präsidium dies für erforderlich hält. Des Weiteren hat die Einberufung zu erfolgen, wenn mindestens 30% der Mitglieder dies durch entsprechenden (schriftlich begründeten) Antrag verlangt. Die Einladungsfrist für den außerordentlichen Verbandstag beträgt zwei Wochen.

III. Der Verbandstag ist für folgende Verbandsangelegenheiten zuständig:

   1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums,
   2. Entlastung des Präsidiums,
   3. Wahl und Abberufung des Präsidiums, der Kassenprüfer und der Mitglieder des Verbandsrechtsausschusses,
   4. Genehmigung des vom Präsidium erstellten Haushaltsplanes,
   5. Satzungsänderung, soweit sie nicht eine Regelung betrifft, der sich der Verband als DLV-Recht unterwirft.

Der ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Stimmberechtigten. Die gefassten Beschlüsse (auch Beschlüsse, die die Ablehnung eines Antrages zum Gegenstand haben), sind in einem Beschlussbuch von einem – von der Versammlung gewählten Protokollführer – niederzuschreiben und zu unterzeichnen. Die Richtigkeit ist vom Versammlungsleiter zu beurkunden.

Der Verbandstag wählt die Mitglieder des Präsidiums, des Verbandsrechtsausschusses und die Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit ohne die Stimmen des Präsidiums für die Dauer von vier Jahren.

Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Die Wahl einer Person in mehrere Ämter ist zulässig. Die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Vizepräsidenten Finanzen erfolgt geheim, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt. Im Übrigen erfolgen Wahlen nur geheim, wenn die Mitgliedsvereine dies mehrheitlich verlangen. Die gewählten Mitglieder des Präsidiums, und des Verbandsrechtsausschusses, sowie die Kassenprüfer bleiben über die Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar ist jede volljährige natürliche Person.

Eine Wiederwahl ist möglich, bezüglich der Kassenprüfer jedoch mit der Maßgabe, dass diese nur zweimal in Folge gewählt werden dürfen. Erfolgt eine Amtsniederlegung, so kann das Präsidium das unbesetzte Amt kommissarisch bis zur Neuwahl besetzen.
 

§ 8
Das Präsidium

Das den Verband leitende Präsidium besteht aus:

   1. dem Präsidenten
   2. dem Vizepräsidenten
   3. dem Ehrenpräsidenten
   4. dem Vizepräsidenten Finanzen
   5. dem Vizepräsidenten Sport
   6. dem Geschäftsführer

Alle Mitglieder im Präsidium haben Stimmrecht Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch das Präsidium – ohne Ehrenpräsident -  (Vorstand gem. §26 BGB). Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verband gemeinsam.

Die Verbandstrainer können nicht gleichzeitig Mitglied im Präsidium sein.
 

§ 9
Beiräte & Stab

I. Die Beiräte werden gebildet, um das Präsidium bei der Erledigung seiner Aufgaben zu unterstützen. Es werden folgende Arbeitsgruppen tätig:

   1. Leistungssport
   2. Wettkampforganisation
   3. Jugend- und Schulsport
   4. Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport

Neben den Beiräten gibt es einen Stab, der ebenfalls aus Beauftragten gebildet wird.

   Beauftragter für Rechtsangelegenheiten
   Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
   Beauftragter für Marketing
   Beauftragter für Datenschutz
   Beauftragter für Anti-Doping
 
II. Die Abgrenzung der einzelnen Aufgabengebiete, ihre Festlegung sowie die Besetzung regelt die Verwaltungsordnung (VO-LVR).

III. Bei Bedarf können weitere Beiräte vom Präsidium eingesetzt werden. Aufgabenstellung und Zusammensetzung regelt das Präsidium.

IV. Die Beiräte nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung wahr, fassen Beschlüsse im Rahmen der im Haushaltsplan vorgegebenen Möglichkeiten und setzen diese um. Dem Präsidium obliegt ein Vetorecht über die Beschlüsse der Beiräte. Die Beiräte haben die Beschlüsse des Verbandstages, des Verbandsrates und des Präsidiums zu beachten. Das Präsidium bleibt entscheidendes Organ für Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

V. Die Leiter der Beiräte sollen Mitglieder auch anderer Beiräte und des Präsidiums beratend heranziehen, soweit ihnen dies dienlich erscheint. Mitglieder des Präsidiums können jederzeit an den Sitzungen der Beiräte teilnehmen.
 

§ 10
Der Verbandsrat

Der Verbandsrat besteht aus dem Präsidium, den Beiräten, dem Stab und den von den Mitgliedsvereinen gewählten Kreisvorsitzenden oder dessen Vertreter. Das Präsidium beruft die in der VO-LVR bestimmten Mitglieder der Beiräte, mit Ausnahme der in VO-LVR genannten Sprecher und den Beauftragten für Kinder- und Jugendfragen. Die Sprecher und deren Stellvertreter werden von den Aktiven/Jugend/Senioren gewählt. Der Beauftragte für Kinder- und Jugendfragen wird vom Jugendausschuss gewählt und vom Präsidium bestätigt. Das nähere regelt die VO-LVR.

Der Verbandsrat wird im Bedarfsfall auf Beschluss des Präsidiums von dem Präsidenten oder seinem beauftragten Vertreter einberufen. Er ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen, und zwar zu einem Zeitpunkt zwischen 1. Oktober und 30. November. In dieser Sitzung beschließt der Verbandsrat in Jahren, in denen kein Verbandstag stattfindet, auch über den vom Präsidium zur Genehmigung vorgelegten Haushaltsplan. Bezüglich des Stimmrechtes gilt §7 der Satzung entsprechend.

Der Verbandsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Verbandsratsmitglieder werden Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandserstattung und einer angemessenen Vergütung für ihren Arbeits- und Zeitaufwand ist zulässig. Über die Zahlung der vorgenannten Vergütung, unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben, entscheidet das Präsidium.
 

§ 11
Die Kreise

Die Leichtathletikreise – nicht Organe des Verbandes – werden gebildet von Mitgliedern, die ihrem Sitz in demselben öffentlich-rechtlichen Kreisgebiet haben, wobei es den Mitgliedern kreisfreier Städte freisteht, sich mit den Mitgliedern eines benachbarten Landkreises zusammenzuschließen. Die einem Kreis angehörenden Verbandsmitglieder wählen einen Kreisvorsitzenden, der Mitglied des Verbandsrates ist. Der Kreisvorsitzende muss Mitglied eines dem Verband angehörenden Vereins sein. Die Kreisvorsitzenden haben die Aufgabe, die leichtathletischen Interessen der dem Kreis angehörenden Vereine förderlich zu koordinieren.
 

§ 12
Die Kassenprüfer

Der Verbandstag wählt zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter. Die Kassenprüfer haben die Kassenführung und die Buchführung des Verbandes zu überwachen. Die Prüfung hat jährlich einmal für das abgelaufene Kalenderjahr zu erfolgen. Die Kassenprüfer sind berechtigt, Teilprüfungen für bestimmte Zeiträume vorzunehmen. Über alle Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die der  Prüfung folgenden Sitzung des Verbandstages oder in Jahren, in denen ein solcher nicht stattfindet, dem Verbandsrat inhaltlich zur Kenntnis zu bringen ist.
 

§ 13
Der Verbandsrechtsausschuss

Die Verbandsgerichtsbarkeit wird von dem Verbandsrechtsausschuss nach den, oder entsprechend den Bestimmungen der DLV-Rechts- und Verfahrensordnung ausgeübt.

Der Verbandsrechtsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, sowie zwei stellvertretenden Beisitzern. Der Vorsitzende des Rechtsausschusses kann im Bedarfsfall einen der beiden Beisitzer mit seiner Vertretung beauftragen. Die Mitglieder des Ausschusses müssen verschiedenen Kreisen angehören.
 

§ 14
Datenschutz

Zur Wahrnehmung und Erfüllung seines Verbandszweckes und seiner Aufgaben, beispielsweise Mitgliederverwaltung, erhebt, verarbeitet, speichert und nutzt der Leichtathletik-Verband Rheinland personenbezogene Daten (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) seiner Mitglieder (einschließlich Amtsträger, Ehrenamtsträger, Angestellter, Athleten etc.) sowie deren Mitglieder, sowie die Daten von Einzelpersonen unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV). Hierbei handelt es sich größtenteils um die folgenden Daten: Name und Anschrift, Bankverbindung, falls angegeben, Telefonnummern, E-Mail Adresse, Geburtsdatum, Lizenzen und Funktion im Verein.

Die zentrale Erfassung, Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten kann auch über Internet erfolgen.

Sofern der Leichtathletik-Verband Rheinland verpflichtet ist, an Sportorganisationen oder andere Dritte personenbezogene Daten zu übermitteln, erfolgt eine Weitergabe von Daten nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang.

Im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb sowie den satzungsmäßigen Veranstaltungen veröffentlicht der Leichtathletik Verband Rheinland personenbezogene Daten und evtl. Fotos auf der Internetseite und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Athleten, Präsidiumsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/ Übermittlung beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und -soweit aus sportlichen Gründen (z. B. Einteilung in Wettkampfklasse) erforderlich- Alter oder Geburtsjahrgang.

Der Leichtathletik-Verband Rheinland berichtet auf seiner Internetseite oder in Pressemitteilungen auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Athleten und Funktionäre. Hierbei werden Fotos von diesen Personen auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermittelt.

Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann die Person jederzeit gegenüber dem Geschäftsführenden Präsidium der Veröffentlichung/Übermittlung seiner personenbezogenen Daten sowie Fotos widersprechen.

Bei Umfragen oder Studien können personenbezogenen Daten von Mitgliedern, Athleten oder anderen Personen weitergegeben werden, wenn die Umfrage dem Vereinszweck dient.

Die personenbezogenen Daten werden entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG) behandelt. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte außerhalb der satzungsgemäßen Zweckbestimmung erfolgt nicht. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Leichtathletik Verband Rheinland nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sofern die Mitglieder des Leichtathletik Verbandes Rheinland die zentral vorgehaltenen Daten für ihre satzungsmäßigen Zwecke nutzen, geht die Verpflichtung zum Schutz der personenbezogenen Daten und die Nichtweitergabe der personenbezogenen Daten außerhalb des satzungsmäßigen Zweckes mit Erteilung des Nutzungsrechtes und der Zugriffsberechtigung vom Leichtathletik Verband Rheinland auf das Mitglied über.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Aufgrund des technischen Fortschritts und dem ständigen Wandel der die Informationsverarbeitung betreffenden Gesetze und Verordnungen kann das Präsidium Ausführungsregelungen zu dieser Datenschutzerklärung beschließen.
 

§ 15
Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur durch Beschluss des Verbandstages erfolgen. Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Über einen Antrag auf Auflösung des Verbandes darf nicht abgestimmt werden, wenn die Auflösung in der Einladung nicht als Tagesordnungspunkt angekündigt war.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

Der Beschluss über die künftige Verwendung des Verbandsvermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Wird der Verband aufgelöst oder aufgehoben, so hat der Geschäftsführer die laufenden Geschäfte abzuwickeln.
 

§ 16
Ordnungen

Der Verband gibt sich eine

     • Verwaltungsordnung (VO)
     • Geschäftsordnung (GO)
     • Finanzordnung (FO)
     • Jugendordnung (JO)
     • Ehrenordnung (EO)
     • Lehrordnung (LO)
     • Gebührenordnung (GBO)

 

§ 17
Bestandteile der Satzung

Die DLV-Satzung und folgende Ordnungen sind Bestandteile der LVR-Satzung und in der jeweils gültigen Fassung in diese zu übernehmen:

    1. Internationale Wettkampfregeln gemäß § 15 DLV-Satzung (IWR)
    2. DLV Leichtathletikordnung (DLO)
    3. DLV Jugendordnung (JGO)
    4. DLV Rechts- und Verfahrensordnung (RVO)
    5. DLV Antidoping-Code (ADC)

Folgende Ordnungen sind satzungsergänzende Nebenordnungen (ohne Satzungscharakter):

   1. Die im §16 genannten Ordnungen des LVR
   2. die DLV Kampfrichterordnung (KRO)
   3. die DLV Lehrordnung (LEO)
 

§ 18
Änderung des Verbandsrechts

Bei Änderung des DLV-Rechts ist das Präsidium ermächtigt, die entsprechende Anpassung in der LVR Satzung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

Änderungen der in §16 genannten Ordnungen werden vom Verbandsrat mit einfacher Mehrheit beschlossen. Änderungen der LVR Satzung, soweit sie nicht auch DLV-Recht ist, beschließt der Verbandstag mit Zweidrittelmehrheit.

Anträge auf eine Satzungsänderung, die dem Verbandstag vorbehalten ist, sind mit schriftlicher Begründung bis zum 31. Dezember des der Mitgliederversammlung vorangehenden Jahres bei der Verbandsgeschäftsstelle einzureichen. Die Behandlung eines inhaltlich nicht in der Einladung zum Verbandstag mitgeteilten Antrages auf Satzungsänderung als Dringlichkeitsantrag ist nicht zulässig.



Die vorstehende geänderte Satzung des LVR tritt gemäß Beschluss des außerordentlichen Verbandstages vom 15. November 2019 in Koblenz zum 01.01.2020 in Kraft.