Info´s zum Startrecht und Vereinswechsel
Anleitung zum Startrechtswechsel über LADV
§ 4 Startrecht
4.1 Beantragung des Startrechts
4.1.1 Das Startrecht wird auf elektronischem Wege oder mit dem DLV-Vordruck 2.75 von Verein/LG beim zuständigen LV beantragt. Der Antrag, mit dem erstmalig das Startrecht beantragt wird, ist an keine Frist gebunden. Bei elektronischer Beantragung sendet der beantragende Verein den DLV-Vordruck 2.75 mit den erforderlichen Unterschriften innerhalb von 2 Wochen an den zuständigen LV.
4.1.2 In dem Antrag sind anzugeben bzw. ist zu erklären:
4.1.2.1 Name, Vorname, Geburtsdatum, eingetragenes bzw. zugeordnetes Geschlecht, Nationalität, Adresse, E-Mail (soweit vorhanden).
4.1.2.2 dass der Athlet bei Antragstellung Mitglied in dem Verein ist, für den das Startrecht beantragt wird. Stellt eine LG den Antrag, bestätigt diese, dass der Athlet Mitglied in dem Stammverein ist.
4.1.2.3 dass der Athlet damit einverstanden ist, dass seine persönlichen Daten aus dem Antrag in einer Athletendatei geführt und in dem zur Abwicklung des Sportbetriebs im Sinne der »Satzung und Ordnungen« sowie der »Internationalen Wettkampfregeln (IWR)« erforderlichen Umfang verwendet und weitergegeben werden können und der Athlet sein Einverständnis erteilt, dass sein Bild im Rahmen der Berichter-stattung über die Veranstaltung im Fernsehen, im Film oder auf Video zu Gunsten des Veranstalters verbreitet werden darf.
4.1.2.4 dass der Athlet die Satzungen und die Ordnungen des DLV und des LV anerkennt und die Anerkennung aller in § 4.1.2 aufgeführten Angaben bzw. Erklärungen mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Diese un-terschriebene Anerkennung des Athleten ist beim Verein bzw. LV für die Zeit des Startrechts aufzubewahren.
4.1.3 Wird das Startrecht für einen Ausländer beantragt, ist die Freigabe des Heimatverbandes dem Antrag beizufügen, wenn der Heimatverband eine entsprechende Regelung getroffen hat.
4.2 Erteilung des Startrechts
4.2.1 Die LV führen eine elektronische Startrechtdatei. Das Startrecht gilt mit der Eintragung durch den LV in diese Datei als erteilt. Ein Startpass wird nicht ausgestellt, die Vereine haben ein Auskunftsrecht. Der Athlet und der Verein werden über die Erteilung des Startrechts digital oder analog informiert.
4.2.2 Bei einer LG (§ 2.1) geht das Startrecht vom Stammverein auf die LG über. Bei einer StG (§ 2.2) geht das Startrecht bzgl. den Staffel- und Mannschaften (Mannschaftsmeisterschaften), für die die StG ge-bildet wurde, von den Stammvereinen auf die StG über. Im Übrigen bleibt das Startrecht der Stammvereine unberührt.
4.3 Wechsel des Startrechts
4.3.1 Ein Wechsel des Startrechts wird auf elektronischem Wege vom neuen Verein/von der neuen LG bean-tragt. Dies ist mit Ausnahme der Sonderregelungen in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November des laufenden Jahres möglich. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag am 30. November bis 24 Uhr bei dem LV, dem der neue Verein angehört, eingegangen ist. Das neue Startrecht wird dann zum 1. Januar erteilt. Für Fristen und Termine gilt der § 35 der Rechts- und Verfahrensordnung (RVO).
4.3.2 In dem Antrag auf Wechsel des Startrechts ist zu erklären, dass
4.3.2.1 der Athlet bei Antragstellung, spätestens aber zum Zeitpunkt, zu dem das neue Startrecht beginnen soll, Mitglied in dem neuen Verein ist,
4.3.2.2 das neue Startrecht zum nächst möglichen Zeitpunkt beginnen soll,
4.3.2.3 der Athlet auf das Startrecht gegenüber dem bisherigen Verein verzichtet und
4.3.2.4 der Antragsteller den bisherigen Verein/LG und ggf. den LV aufgefordert hat, die Freigabe zu erklären. Ist die Freigabe bereits erklärt, ist diese dem Antrag beizufügen. Geht nach Freigabeanforderung die Freigabe oder eine Mitteilung über ein laufendes Freigabeverfahren nach Ablauf von drei Wochen nicht ein, kann das Startrecht erteilt werden. Der Athlet und der Verein werden über die Erteilung des Startrechts digital oder analog informiert.
4.4 Sonderregelungen
Ohne Einhaltung der in § 4.3.1 genannten Fristen kann das Startrecht jederzeit für einen neuen Verein/LG erteilt werden, wenn der bisherige Verein oder dessen Leichtathletik-Abteilung oder die LG sich aufgelöst oder der Athlet seit mindestens 9 Monaten nicht mehr für den Verein/LG an Veranstaltungen teilgenommen hat. Athleten können bei Vorliegen besonderer Gründe (wie z. B. Umzug aus dem Einzugsgebiets des bisherigen Vereins aufgrund familiärer Umstände, Ausbildungsbeginn an weit entferntem Ort) jederzeit den Verein mit einer Frist von 3 Monaten wechseln, wenn beide beteiligten Vereine/LG zustimmen und der zuständige LV-Wettkampfwart bzw. der Beauftragte für Wettkampfwesen die besonderen Gründe anerkennt. Sie können innerhalb dieser Zeit weiter an Veranstaltungen für den alten Verein teilnehmen.
4.5 Freigabe
4.5.1 Die Freigabe wird vom bisherigen Verein dem neuen Verein gegenüber erteilt. Besteht das Startrecht für eine LG, erteilt diese die Freigabe zugleich auch für den Stammverein.
4.5.2 Die Freigabe kann von einem Verein/LG und/oder einem LV nur aus folgenden Gründen verweigert werden:
4.5.2.1 wenn ausgeliehene Gegenstände, die Eigentum des Vereins, der LG oder des LV sind, nicht zurückgegeben wurden oder Beitragsrückstände bestehen,
4.5.2.2 wenn eine Verpflichtung aus einem privatrechtlichen Vertrag besteht
4.6 Überprüfung des Startrechts
4.6.1 Wird ein Startrecht angezweifelt, entscheidet darüber der LV.
4.6.2 Bezieht sich der Zweifel am Startrecht auf Vereine, die verschiedenen LV angehören, die keine Einigkeit erzielen können, entscheidet darüber der Beauftragte für Wettkampfwesen. Ihm sind alle diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen.
4.6.3 Wird innerhalb einer Frist von 6 Monaten festgestellt, dass ein Athlet ohne gültiges Startrecht an einer genehmigten Veranstaltung teilgenommen hat, so wird er mit einer Wettkampfsperre von einem Monat belegt, die mit dem Tag der Feststellung beginnt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an ein gültiges Startrecht besteht. Die Leistungen, die in der Zeit ohne gültiges Startrecht erzielt worden sind, werden annulliert.
4.6.4 Wird innerhalb einer Frist von 6 Monaten festgestellt, dass das Startrecht aufgrund falscher Angaben erteilt worden ist, wird der Athlet mit einer Wettkampfsperre von 3 Monaten belegt, die mit dem Tag der Feststellung beginnt, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, ab dem ein gültiges Startrecht besteht. Die Leistungen, die in der Zeit ohne gültiges Startrecht erzielt worden sind, werden annulliert.
4.6.5 Wird im Laufe des Kalenderjahres festgestellt, dass das neue Startrecht zu Unrecht erteilt worden ist, so kann das vorhergehende Startrecht mit einem Änderungsantrag wieder in Kraft treten. Die in diesem Zeitraum erzielten Leistungen behalten für den bisherigen Verein/LG Gültigkeit.
4.6.6 Die Feststellung, ob eine Beschränkung der Teilnahmeberechtigung oder ein Grund für den Entzug der Teilnahmeberechtigung zu internationalen oder nationalen Veranstaltungen gemäß World Athletics Book C – C3.3 besteht, trifft nach Anhörung des Betroffenen der Beauftragte für Wettkampfwesen.
4.7 Start- und Teilnahmerecht im Ausland
Kaderathleten, die sich befristet im Ausland aufhalten und dort unter Beibehaltung des Startrechts für den deutschen Verein/LG an Veranstaltungen teilnehmen oder sich dort einem ausländischen Ver-ein/Universitätssportklub anschließen wollen, erteilt der DLV auf Antrag eine Auslandsstartberechtigung. Für die übrigen Athleten gilt diese Genehmigung als erteilt.
Wechselfrist am 30. November zu Ende!
Der 30. November ist ein wichtiger Termin für alle Athletinnen und Athleten, die zum Jahresende den Verein wechseln möchten.Die Wechselfrist beginnt am 1. Oktober und endet am 30. November.
Gebühren
Neu- und Wechselantrag:
Erwachsene: 5,00 €
Jugendliche: 3,00 €
Kinder: 2,50 €
Jährliche Gebühr bestehend aus:
- Grundgebühr: 25,00 Euro je Verein mit Athleten, die eine Startlizenz besitzen
- Lizenzgebühr: 2,00 Euro pro Athleten mit Startlizenz (Stand: 01.04. lfd. Jahr); Mindestgebühr pro Verein 10,00 €