19. Corona Bekämpfungsverordnung erschienen

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Die in der 19. Corona Bekämpfungsverordnung enthaltenen Regelungen gelten bis zu einer Inzidenz von 100. Wird dieser Inzidenzwert überschritten, greift automatisch das Infektionsschutzgesetz des Bundes. Für den Sport bedeutet dies folgendes:

19. Corona Bekämpfungsverordnung erschienen (Foto: Adobe Stock 317623044).

19. Corona Bekämpfungsverordnung erschienen (Foto: Adobe Stock 317623044).

Bis zu einer Inzidenz von 100

  1. die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten sowie gedeckten Sportanlagen alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands (im Innenbereich: Kontakterfassungspflicht, Testpflicht, Abstand 3 m, 1 Person pro 40 qm)

  2. kontaktloses Training im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen, wenn das Training angeleitet wird und in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers erfolgt. (Pflicht zur Kontakterfassung, Abstandsgebot

Ab einer Inzidenz von 100

  1. die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden.

  2. für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern (Kontakterfassung, Abstandsgebot); Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen

  3. Die 19. Corona Bekämpfungsverordnung untersagt zusätzlich die Ausübung von Individualsport im Innenbereich.

Die FAQ-Corona zum Sportbetrieb finden Sie HIER 

Sportbund Rheinland:
19. Corona-Bekämpfungsverordnung sorgt weiter für Flickenteppich