Abbau bürokratischer Hemmnisse beim Ehrenamt

T.F. Der bürokratische Aufwand im Sport wird, trotz gegenteiliger Beteuerungen der Politiker, immer umfangreicher. Dies beeinträchtigte die Motivation der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Vorständen der Vereinen ebenso wie die der Übungsleiter. Ein erster Lichtblick ist nun im Bereich der geringfügig Beschäftigten zu sehen.

 

Zu der Behandlung der "geringfügig Beschäftigten" hat die Bundestagsabgeordnete und sportpolitische Sprecherin der SPD Bundestagsfraktion, gleichzeitig auch Vizepräsidentin Wirtschaft/Veranstaltungsmanagement im DLV, Dagmar Freitag, in einem Schreiben dem DLV mitgeteilt, dass sich das Bundesarbeitsministerium und die Sozialversicherungsträger darauf verständigt hätten, eine Regelung vom 20.12.99 aufzuheben und neue Kriterien festzulegen. Durch diese neue Regelung würden Übungsleiter nicht mehr grundsätzlich als in das Unternehmen, (sprich Verein) eingegliedert und folglich nicht mehr als abhängig Beschäftigte betrachtet.

Die Kriterien für eine selbständige Tätigkeit sind:

- Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung, d.h. der Übungsleiter legt Dauer, Lage und Inhalt des Trainings selbst fest und stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen Beauftragten des Vereins ab.

- Je geringer der zeitliche Aufwand des Übungsleiters und je geringer seien Vergütung ist, desto mehr spricht für seine Selbständigkeit.

Weiter sagen diese Kriterien, je größer dagegen der zeitliche Aufwand und je höher die Vergütung für die Vergütung des Übungsleiters ist, desto mehr spricht für eine Eingliederung in den Verein und damit für eine abhängige Beschäftigung. Anhaltspunkte für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sind auch vertraglich mit dem Verein vereinbarte Ansprüche auf durchgehende Bezahlung bei Urlaub oder Krankheit, sowie Ansprüche auf Weihnachtsgeld oder vergleichbare Leistungen.

Entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung, so die Kriteren, sei in jedem Falle eine Gesamtwürdigung aller im konkreten Einzelfall vorliegender Umstände.

Eine Menge unbestimmter Rechtsbegriffe, die ganz bestimmt kommentierungsbedürftig sind. "LVR dirket" hat dazu Roland Multrus, ehemaliger Schatzmeister des Sportbundes Rheinland und Steuerexperte, befragt.

Auch Roland Multrus sieht genau wie Dagmar Freitag durch die neuen Kriterien Verbesserungen für die Vereine. Die Vereine sollten jedoch bei der Vertragsgestaltung und bei den Vorgaben für die Übungsstunden im Sinne der o.a. Kriterien besonders sorgfältig vorgehen.

So sollten die Vereine den Übungsleitern nicht konkret und verbindlich vorschreiben, das Training zu einer bestimmten Zeit und für eine bestimmte Dauer abzuhalten, selbst wenn die einzelnen Übungsstunden für die Sportstätten seit langem vorgegeben sind. Vielmehr sollte in einer jährlich stattfindenden Gesprächsrunde mit den Übungsleitern erörtert werden, ob sie eine Verlegung ihrer Übungsstunden wünschen. Es ist zu empfehlen, solche Gespräche durch ein Gesprächsprotokoll nachvollziehbar zu machen.

Der Übungsleiter und der Verein sollten auch auf den Vertrag ein besonderes Augenmerk legen. Das oben angeführte selbständige Arbeiten muß im Vertrag erkennbar sein. So sprechen vereinbarte Ansprüche auf durchgehende Bezahlung bei Urlaub oder Krankheit sowie Anspruch auf Weihnachtsgeld oder vergleichbare Leistungen nicht nur steuerlich, sondern auch bei der Sozialversicherung für eine Arbeitnehmertätigkeit.

Roland Multrus gibt den Vereinen abschließend folgenden Rat:

- Vereine, die dieser Regelung noch nicht ganz trauen und es genau wissen wollen, wird im Falle einer Beschäftigung eines Übungsleiters mit einem Entgelt von mehr als 154,-- Euro und weniger als 480,-- Euro monatlich empfohlen, beim zuständigen Sozialversicherungsträger anzufragen, ob der beschäftigte Übungsleiter Freiberufler oder ein abhängig Beschäftigter ist.

- Trainer und Übungsleiter, die mehr als 479,-- Euro im Monat verdienen oder 15 und mehr Arbeitsstunden pro Woche beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherung

In diesem Zusammenhang weist Roland Multrus nochmals darauf hin, dass diese neue Regelung nicht für andere im Verein beschäftigte, wie Organiationsleiter, Vereinsmanager, Halbtagskräfte, Sportler usw., sondern nur für Übungsleiter und Trainer gilt.