Ausländern, die sich einem Verein im Verbandsgebiet des DLV anschließen wollen, aber in der Bundesrepublik weder einen Wohnsitz begründen noch ihren gewöhnlichen oder ständigen Aufenthalt haben wollen, kann kein Startrecht erteilt werden.
In §4 Nr.2.4. LAO ist bestimmt, dass Ausländern für die Zeit ihres Aufenthaltes im Zuständigkeitsbereich des DLV ein Startrecht für einen Verein im DLV-Verbandsgebiet erteilt werden kann. Nach der Kommentierung zum § 7 BGB (Kommentar Palandt) wird der gewöhnliche oder ständige Aufenthalt nur durch ein tatsächlich längeres Verweilen begründet. Das Startrecht ist auch dann nicht zu erteilen, wenn der nationale Verband seine Zustimmung dazu erteilt, dass sich die Athletin oder der Athlet einem Verein im Verbandsgebiet anschließen darf.